Rechtsdienst des KOBV-STEIERMARK
Für Hilfe, Rat und Auskunft in Renten- und Pensionsangelegenheiten, bei
Inanspruchnahme von
Begünstigungen für Behinderte ist die Rechtschutzabteilung des Verbandes gerne für Sie da.
Parteienverkehr im Verbandsbüro:
Wielandgasse 14-16 / III, 8010 Graz
Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00
und nach telefonischer Vereinbarung
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Telefon: |
0316 82 91 21 |
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Fax: |
0316 82 91 21 - 85 |
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E-Mail: |
office(at)kobvst.at |
Frau Anna Grill Durchwahl 78
Kanzlei:
Die Rechtsschutzabteilung des Verbandes bietet seinen Mitgliedern
Beratung und Vertretung bei folgenden Gesetzen:
Pflegegeldgesetze
a) Bundespflegegeldgesetz
b) Landespflegegeldgesetz
Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten
Weiters werden Vertretungen in den Bereichen
Invaliditätspension,
Berufsunfähigkeitspension,
Erwerbsunfähigkeitspension sowie
Versehrtenrente
bei den Arbeits- und Sozialgerichten durchgeführt.
Bundesbehindertengesetz
Behinderteneinstellungsgesetz
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
Maßnahmen der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation, wenn keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen
Zuwendungen für berufstätige Behinderte
Versehrte Autofahrer
Fahrpreisermäßigungen für Behinderte
Gebührenbefreiungen
Steuerrecht
Behindertenpass
Kriegsopferversorgungsgesetz: (KOVG)
Dieses Gesetz gliedert sich in:
a) Beschädigtenversorgung c) Waisenversorgung
b) Witwenversorgung d) Elternversorgung
Heeresversorgungsgesetz: (HVG)
Das Heeresversorgungsgesetz soll Gesundheitsschädigungen ausgleichen, die sich Österreicher durch den Dienst im österreichischen Bundesheer oder durch Aktivitäten des Bundesheeres zugezogen haben.
Nicht einbezogen sind Berufssoldaten und zeitverpflichtete Soldaten.
Die Leistungsvoraussetzungen entsprechen weitgehend dem KOVG; die Renten werden dagegen einkommensproportional ausgeschaltet.
Verbrechensopfergesetz: (VOG)
Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist, Opfern von Verbrechen umfangreiche Hilfeleistungen unter Zitierung des Kriegsopferversorgungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einzuräumen.
Impfschadengesetz:
Der Bund hat für Schäden, die durch eine vorgeschriebene oder empfohlene Schutzimpfung verursacht worden sind, Entschädigungen zu leisten. Im Falle eines Dauerschadens gebühren Geldleistungen, Übernahme der Behandlungs- und Rehabilitationskosten sowie Heilbehandlung. Falls kein Dauerschaden vorliegt, kommt eine einmalige pauschalierte Geldleistung in Betracht.
Im Falle des Todes des Impfgeschädigten ist Hinterbliebenenversorgung (wie im HVG) zu leisten.
Anträge bzw. Ansuchen aus den oben angeführten Gesetzen sind beim Bundessozialamt einzubringen.
Opferfürsorgegesetz: (OFG)
Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebenen haben Anspruch auf Renten- und Heilfürsorge.
Sowohl die Voraussetzungen als auch die Art der Leistungen richten sich weitgehend nach dem KOVG.
Anträge sind bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat einzubringen.
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz: (KGEG)
Für Personen, die in mittelost- oder osteuropäischen Staaten in Kriegsgefangenschaft gerieten, sofern die Gefangenschaft mindestens 3 Monate andauerte.